Lagertechnik, Lagerausstattung und Lagerbühne - Kompetenz seit über 25 Jahren!
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma
NET-RACK® Lager- und Fördertechnik GmbH
Felsenkellerweg 40
D-49324 Melle

§ 1 Geltung

Allen Angeboten und Lieferungen liegen, soweit nichts anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen zugrunde und gelten für Industrie, Handel, Wirtschaft und Gewerbebetriebe. Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht besonders widersprochen wird.

§ 2 Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich, zzgl. Mehrwertsteuer, ab Lieferwerk, ohne Montage und ohne Dekoration zu verstehen.
   Der Kunde ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, unsere Bindung tritt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung ein.
2. Ist die Lieferung und Montage für einen Zeitpunkt vereinbart, der später als vier Monate nach Vertragsabschluß liegt, so sind wir berechtigt,
   Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten an unseren Kunden weiterzugeben, sofern diese mindestens vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt sind.

§ 3 Lieferung und Versand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Lieferfristen beginnen am Tage der Sendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller wesentlichen Unterlagen bei dem
   Verkäufer, es sei denn, es ist ein fester Liefertermin vereinbart. Verzug tritt auf unserer Seite erst dann ein, wenn die zugesagte Liefer- bzw. Ausführungszeit 
   um mehr als vier Wochen überschritten ist und der Kunde uns nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist abgemahnt hat. Nachträgliche Planungs- und 
   Zeichnungsänderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Die Lieferzeit kann sich dadurch angemessen verlängern.
3. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Sabotage, unvorhersehbare 
   behördliche Maßnahmen, auch soweit sie den Vorlieferanten betreffen, verhindern für die Dauer der Störung den Eintritt des Verzuges mit den daraus
   resultierenden Folgen; insbesondere sind jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
4. Zum vereinbarten Termin versandbereit gestellte Waren müssen sofort abberufen werden. Ist der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, sind wir 
   berechtigt, die Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt,
   wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiges durch uns nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann.
   Bei Verzug gilt die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
5. Die Wahl des besten Versandweges und der Versandart erfolgt durch den Verkäufer nach bestem Ermessen. Wir werden uns bemühen, Wünsche des 
   Käufers dabei angemessen zu berücksichtigen. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Kunden, auch im Falle frachtfreier Lieferung.
   Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen.

§ 4 Zahlung

1. Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers.
2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widersprochen wird.
   Wir verpflichten uns, den Kunden gesondert auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
3. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen.
   Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Kunde zu tragen.
6. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet,
   unbeschadet eines ggfs. Höheren Verzugschadens sowie sonstige Ansprüche.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers.
2. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei einer Pfändung der Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter Angabe des 
   Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Erhebung von evtl. Widerspruchsklagen erforderlichen Unterlagen
   zur Verfügung zu stellen.
3. Sofern wir als Subunternehmer für den Kunden tätig werden, ist dieser berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der 
   nachfolgenden Bedingungen:
a) Die Befugnis des Kunden endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder dann, 
   wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den
   Kunden für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter sog. Eigentumsvorbehalt gem. § 455
   BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit
   anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolge des § 950 BGB gekauften Gegenstände verarbeitet wird,
   erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
   verarbeiteten Gegenstände.
c) Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. 
   Die Regelung gem. Ziffer 2b) gilt hinsichtlich der Forderungsabtretung entsprechend, so dass der Kunde entweder die gesamte Kaufpreisforderung oder den
   entsprechenden Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung an den Verkäufer abtritt.
4. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
   Saldo gezogen und anerkannt wird.
5. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden
   verpflichtet, voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freizugeben.

§ 6 Mängel, Rügen, Gewährleistung, Haftung

1. Beanstandungen bei erkennbar mangelhafter, falscher oder der Menge nach von der Bestellung abweichender Lieferung sind nur innerhalb von 2 Tagen 
   schriftlich zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB.
2. Mängel an Einzelheiten des Lieferumfangs können keinesfalls zu einer Beanstandung der kompletten Ware führen, vielmehr sind wir berechtigt, die Ware
   auf Neuwert zu bringen. Für nicht neue Ware oder Sonderposten besteht keine Gewährleistungspflicht. Kleine Abweichungen in Maßen und Ausführungen
   sowie geringe Farbabweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung, soweit dadurch die Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. Unerhebliche Mängel sind
   von der Reklamation ausgeschlossen.
3. Im Falle fristgerechter, berechtigter Beanstandung haben wir das Recht auf unverzügliche zweimalige Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier
   Ersatzware, einschließlich Transport- und Verpackungskosten. Erst danach treten die sonstigen Gewährleistungsansprüche in Kraft.
   Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
4. Sofern unsere Gewährleistungspflicht nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen in einem kürzeren Zeitraum verjährt, gilt anstelle der gesetzlichen
   Gewährleistungspflicht eine Gewährleistungspflicht von 1 Jahr als vereinbart. Auf Material wird eine Garantie für die Dauer eines halben Jahres gewährt.
   Gewährleistung und Garantie beginnen vom Tage der Auslieferung an. Es besteht Einigkeit zwischen Verkäufer und Kunde, daß in den genannten Zeiträumen
   ein Mängel der Konstruktion und der Verarbeitung bzw. des Materials erkennbar geworden ist.

§ 7 Rücktritt

1. Tritt der Kunde aus von uns nicht zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück oder nimmt er unsere Leistungen trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht ab,
   so sind wir unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Kunden. In 
   diesem Fall sind wir berechtigt, eine Schadenpauschale in Höhe von 30% des Auftragswertes zu fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren
   Schadens, und die Geltendmachung eines über 30% hinausgehenden Schadens vorbehalten. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu unserer
   Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Uns steht weiter ein Rücktrittsrecht in den unter §3 genannten Fällen höherer Gewalt und gleichgelagerten Fällen zu, sofern die Störung nicht von uns zu
   vertreten ist und uns z. B. wegen Terminschwierigkeiten oder der Gefährdung anderer Verträge eine spätere Leistung nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Urheberrecht, Vertraulichkeit

Abbildungen oder Zeichnungen bleiben Eigentum des Verkäufers. Missachtung wird strafrechtlich verfolgt.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Zeichnungen und Unterlagen, Informationen und Erfahrungen und alle sonstigen Tatsachen, die ihnen im Rahmen des vorliegenden Vertrages und seiner Abwicklung bekannt geworden sind, streng geheim zu halten, Dritten nicht zur Verfügung zu stellen und nur für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten, desgleichen alle sonstigen Personen, die bei der Vertragsabwicklung tätig sind, soweit eine Einflussmöglichkeit besteht, insbesondere eine vertragliche Bindung.
Bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ist der geschädigte Vertragspartner berechtigt, den ihm daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang geltend zu machen.

§ 9 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, Osnabrück. Für alle Ansprüche aus Aufträgen und damit zusammenhängenden Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt deutsches Recht.

§ 10 Andere Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Geschäftsbedingungen aufgrund allgemeiner Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so hat das keinen Einfluss auf die anderen Bedingungen.

Stand: 01/2016

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